Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 23.07.1979 - 1 UF 297/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,2585
OLG Frankfurt, 23.07.1979 - 1 UF 297/78 (https://dejure.org/1979,2585)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.07.1979 - 1 UF 297/78 (https://dejure.org/1979,2585)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Juli 1979 - 1 UF 297/78 (https://dejure.org/1979,2585)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1979,2585) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Besuch eines Kinderhortes; Barunterhaltsbedarf ; Schulpflichtiges Kind; Kostenträger; Sorgeberechtigter Elternteil; Kinderbedingte Steuervorteile; Kinderbezogene Teil des Ortszuschlages; Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1601; EStG § 7b

Papierfundstellen

  • FamRZ 1980, 183
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)

  • KG, 03.04.2007 - 13 UF 46/06

    Kindesunterhalt: Anspruch auf Ersatz der Kosten für Halbtagsplatz im

    Teilweise wird vertreten, dass diese Kosten Mehrbedarf des betreuenden Elternteils seien, weil dieser durch seine eigene Erwerbstätigkeit zusätzliche Kosten für eine Bezugsperson verursache (vgl. KG FamRZ 1979, 67, 68), oder diese Kosten Teil des dem Kind geschuldeten Naturalunterhalts seien (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1980, 183, 184; OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 4; i.E.a. Wendl/Scholz Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 275: Betreuungsaufwand des betreuenden Elternteils).
  • OLG Düsseldorf, 03.06.1981 - 5 UF 256/80

    Barunterhaltspflicht; Bedürftigkeit; Entlastungszahlungen; Betreuende Elternteil

    Für eine Anrechnung bei dem Unterhaltsanspruch des ehelichen Kindes haben sich ausgesprochen OLG Hamburg DAVorm 1978, 188, 190; OLG München FamRZ 1980, 459 ff; AmtsG Heilbronn DA- Vorm 1976, 298; dagegen OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 611; OLG Schleswig SchlHA 1978, 81, 82; OLG Hamm DAVorm 1978, 358, 359; OLG Oldenburg FamRZ 1979, 333; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 183, 184; Köhler in MünchKomm, BGB Ergänzungsband 1979 § 1602 Rdn. 21; Diederichsen, aaO 39. Aufl. § 1615g Anm. 2, in der 40. Auflage nicht mehr enthalten).

    Dagegen ist der kindbezogene Anteil im Ortszuschlag keine den Zwecken des Familienlastenausgleichs dienende Sozialleistung, sondern ein Teil des Gesamtgehalts des Beamten, das sich wegen der staatlichen Verpflichtung angemessener Alimentierung notwendigerweise auch nach der Zahl der Kinder richtet (OLG Oldenburg FamRZ 1979, 333, 334; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 183, 184; OLG Köln FamRZ 1979, 133, 134).

    Daß sich insoweit eine Gleichbehandlung mit dem Kindergeld verbietet, geht auch daraus hervor, daß der Beamte seinen Ortszuschlag einschließlich des kindbezogenen Anteils - anders als das Kindergeld, das nicht als Einkommen gilt - versteuern muß (OLG Frankfurt FamRZ 1980, 183, 184).

    Nach der hier vertretenen Auffassung wird der kindbezogene Anteil im Ortszuschlag dadurch hinreichend zugunsten der unterhaltsberechtigten Kinder berücksichtigt, daß er zu den unterhaltserheblichen Einkünften des Verpflichteten gerechnet wird (OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 611, 612; OLG Oldenburg FamRZ 1979, 333, 334; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 183, 184).

  • BGH, 24.02.1988 - IVb ZR 29/87

    Verpflichtung eines Elternteils zur Zustimmung einer anderweitigen Aufteilung des

    Auch bei den durch entsprechende steuerliche Vergünstigungen eingetretenen Entlastungen und finanziellen Vorteilen muß es dabei bleiben, daß die Beträge lediglich das maßgebende Einkommen jedes Elternteils erhöhen (vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 1980, 183, 184).
  • OLG Frankfurt, 21.04.1982 - 1 UF 56/81
    Die von dem Beklagten mitverursachte Steuerersparnis ist seinem übrigen Einkommen zuzurechnen (Senat FamRZ 1980, 183).

    Soweit der Beklagte meint, auch die Mutter der Klägerin habe zu ihrem Barunterhalt beizutragen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden, denn ein Fall der groben Disproportionalität zwischen dem Einkommen der Mutter der Klägerin in Höhe von etwa durchschnittlich bereinigten 2.500 DM monatlich und dem (teilweise fiktiven) Einkommen des Beklagten bis zu 2.000 DM monatlich netto ist nicht gegeben, insbesondere wenn man bedenkt, daß mit der von dem Beklagten geforderten Unterhaltsleistung von nur 305 DM monatlich ein Kind nun wirklich nicht angemessen zu ernähren, zu kleiden etc. ist, die Mutter mithin ohnedies den fehlenden Restbetrag zuschießen muß (vgl. BGH FamRZ 1981, 543 = BGHF 2, 559; Senat FamRZ 1978, 929; 1980, 183).

  • OLG Stuttgart, 04.02.2004 - 15 UF 217/03

    Kindesunterhalt: Kindergartenbeitrag kein Mehrbedarf

    Zwar scheidet dieser Anspruch nicht schon deshalb aus, weil die Kosten für die zeitweise Unterbringung des Kindes im Kindergarten keinen zusätzlichen Unterhaltsbedarf des Kindes darstellten, für die der Barunterhaltspflichtige aufzukommen habe, vielmehr diese Kosten nur im Rahmen des Ehegattenunterhalts auf Seiten der ansonsten Betreuungsunterhalt leistenden Mutter als Kosten zeitweiliger Fremdbetreuung anzusetzen seien (so OLG Nürnberg FuR 1997, 304; OLG München FuR 1993, 53; OLG Frankfurt/M. FamRZ 1980, 183/184).
  • BGH, 03.11.1982 - IVb ZR 322/81

    Unterhalt - Umfang - Beamter - Eheliches Kind - Einkommen - Dienstbezüge -

    Überwiegend wird Jedoch ein Ausgleich der kindbezogenen Bestandteile der Dienst- und Versorgungsbezüge nach den für das Kindergeld geltenden Grundsätzen verneint mit dem Ergebnis, daß derartige Bestandteile zwar dem unterhaltspflichtigen Einkommen zugerechnet werden, es aber bei der anteiligen Anrechnung des Kindergeldes auf die Unterhaltsschuld des Barunterhaltspflichtigen verbleibt (OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 611; OLG Köln FamRZ 1979, 133; OLG Oldenburg FamRZ 1979, 333; OLG Frankfurt FamRZ 1979, 1053 und 1980, 183; MünchKomm/ Köhler Erg.Bd. § 1602 Rdn. 21; AK-BGB/Derleder § 1603 Anm. 3 und § 1615 g Anm. 5; Palandt/Diederichsen BGB 41. Aufl. § 1602 Anm. 2 c a.E.; Göppinger u.a. Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1023, 1180; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. § 42 II 4 S. 630).
  • OLG München, 27.11.1992 - 12 WF 1141/92

    Aufwendungen für Kindergarten als Unterhaltsmehrbedarf

    Kindergartenkosten, die entstehen, damit der das Kind betreuende Elternteil arbeiten kann, sind aber nur abzugsfähige Aufwendungen bei einer Unterhaltsforderung der Mutter des Klägers auf Ehegattenunterhalt (OLG Frankfurt FamRZ 1980, 183/184; Wendl-Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 2. Aufl., S. 34 Stichwort: Kinderbetreuungskosten; Heiß-Heiß, Unterhaltsrecht S. 3.69).
  • OLG Köln, 22.02.1983 - 21 UF 205/82
    Diese kindbezogenen Bestandteile der Beamtenbesoldung bzw. Angestelltenvergütung sind zwar dem unterhaltspflichtigen Einkommen des Empfängers grundsätzlich zuzurechnen, weil hierzu unbeschadet einer öffentlich-rechtlichen Zweckbindung grundsätzlich alle Einkünfte rechnen, die einem Unterhaltsschuldner zufließen, so daß der erhöhte Ortszuschlag, ginge es in dem vorliegenden Fall um die Verpflichtung der Klägerin zu der Leistung von Kindesunterhalt an ihren Sohn, in die Berechnung dieses Anspruchs einzubeziehen wäre (vgl. BGH FamRZ 1980, 342, 343 ff = BGHF 2, 4; 1983, 49, 51 = BGHF 3, 599; OLG Oldenburg FamRZ 1979, 333 ff; OLG Frankfurt FamRZ 1979, 1053; 1980, 183 ff; Lange in Soergel, BGB 11. Aufl. § 1603 Rdn. 4).
  • OLG Bamberg, 03.06.1981 - 2 UF 63/81
    Falls sie zur Erfüllung dieser Aufgabe dritte Personen einschaltet, kann sie die hierdurch entstehenden Kosten nicht von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil ersetzt verlangen; diese sind vielmehr ausschließlich von ihr selbst zu tragen, denn es handelt sich hierbei lediglich um an die Stelle ausgefallener Naturalunterhaltsleistungen getretene Ersatzkosten (vgl. auch KG FamRZ 1979, 67; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 183).
  • OLG Frankfurt, 23.09.1981 - 1 UF 125/81
    Wie der Senat bereits mehrfach (so in der Entscheidung vom 23. Juli 1979 - FamRZ 1980, 183, 184) ausgeführt hat, ist bei der Berechnung des Kindesunterhalts der der nicht barunterhaltspflichtigen Mutter des Kindes zufließende erhöhte Ortszuschlag nicht zu berücksichtigen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht